beschaffungswesen.ch

 
Rechtsschutz

Übersicht

Vor dem Beitritt zum GPA 1994 kannte die Schweiz keinen effektiven Rechtsschutz in Vergabesachen. Art. XVIII GPA 2012 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein effektives Beschwerdeverfahren vor einem unabhängigen Spruchkörper vorzusehen. Eine analoge Rechtsschutzgewährspflicht sieht Art. 5 BilatAbk vor. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wurde der Rechtsschutz mit dem revidierten BöB zwar ausgebaut, bleibt aber auf Bundesebene nach wie vor lückenhaft. Namentlich kann im Nichtstaatsvertragsbereich nur die Feststellung beantragt werden, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

Der vergaberechtliche Rechtsweg und dessen inhaltliche Ausgestaltung richten sich in erster Linie nach Art. 52–59 BöB und IVöB. Ergänzt werden diese spezialgesetzlichen Bestimmungen durch das VwVG bei Bundesbeschaffungen und das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht bei kantonalen oder kommunalen Vergaben.

Der Rechtsschutz ist nicht umfassend: Insbesondere bleiben Ermessensentscheide der Vergabestelle einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen, als diese nicht geradezu sachfremd oder willkürlich erfolgt sind. Dies gilt etwa für die Festlegung der Ausschreibungsbedingungen (Eignungs- und Zuschlagskriterien, technische Spezifikationen etc.) oder für die Bewertung der eingegangenen Angebote. Auch kann die Beschwerdeinstanz eine rechtswidrige Vergabeverfügung nach Abschluss des Beschaffungsvertrags nicht mehr aufheben, sondern nur noch deren Widerrechtlichkeit feststellen. Der übergangenen Anbieterin bleibt in diesem Fall nur die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs.