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Rechtsschutz

Kantonales Beschwerdeverfahren

Im Unterschied zum Bund besteht bei kantonalen Vergaben umfassender Rechtsschutz mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgeblichen Schwellenwert (Art. 52 Abs. 1 IVöB), und zwar sowohl im Staatsvertrags- als auch im Nichtstaatsvertragsbereich. Diese Verpflichtung ergibt sich für die Kantone auch aus dem Binnenmarktgesetz (Art. 9 Abs. 2 BGBM). Bei Lieferungen, Dienstleistungen und im Bauhnebengewerbe beträgt der Schwellenwert für das Einladungsverfahren CHF 150 000, im Bauhauptgewerbe CHF 300 000. Die Kantone können den Rechtsschutz auf Vergaben mit tieferen Auftragswerten ausweiten. Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereich allerdings zur Beschwerde nur dann zugelassen, wenn der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt (Art. 52 Abs. 3 IVöB).

Während unter dem früheren Recht einzelne Kantone (BE, FR) ein mehrstufiges Rechtsmittelverfahren innerhalb des Kantons kannten, sieht die revidierte IVöB das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz vor.

Beschwerde kann ausschliesslich erhoben werden gegen die Ausschreibung (inkl. deren Berichtigung), die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, den Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis, den Entscheid über ein Ausstandsbegehren, den Ausschluss eines Anbieters, den Abbruch des Vergabeverfahrens, die Verhängung einer Sanktion, den Zuschlag sowie dessen Widerruf (Art. 53 Abs. 1 IVöB). Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen unter dem revidierten Recht zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden (Art. 53 Abs. 2 IVöB). Unter dem alten Recht konnte damit bis zum nächsten anfechtbaren Entscheid der Vergabestelle zugewartet werden.

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein besonderes, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat; so insbesondere der nicht berücksichtigte Mitbewerber, sofern dieser im Fall der Gutheissung seiner Beschwerde eine «reelle Chance» auf Erteilung des Zuschlags hat. Die Beschwerde richtet sich gegen die Vergabestelle. Weitere am Vergabeverfahren Beteiligte können intervenieren, so insb. der Zuschlagsempfänger.

Gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (bspw. die sachwidrige Bewertung eines Zuschlagskriteriums), sowie die unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Welches Angebot das vorteilhafteste Angebot ist, stellt weitgehend eine der Vergabestelle vorbehaltene Ermessensfrage dar.

Die Beschwerde muss unter dem revidierten Recht innert 20 Tagen seit Eröffnung der anzufechtenden Verfügung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 IVöB), während unter dem alten Recht eine Frist von nur 10 Tagen galt. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren nennen und deren Begründung enthalten.

Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, die aufschiebende Wirkung kann vom Verwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 IVöB; siehe Kapitel Aufschiebende Wirkung).

Heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, und ist der Beschaffungsvertrag noch nicht abgeschlossen worden, so hebt es die angefochtene Verfügung auf. In vielen Fällen weisen die Gerichte die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurück, ohne selbst den Vergabeentscheid zu treffen. Ist der Beschaffungsvertrag bereits abgeschlossen, so kann das Gericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen. Unter der revidierten IVöB entscheidet das Gericht zugleich über ein allfälliges Schadenersatzbegehren zwecks Ersatzes der getätigten Aufwendungen (Art. 58 Abs. 3 IVöB). Unter dem früheren Recht richteten sich Schadenersatzforderungen regelmässig ausschliesslich nach dem kantonalen Staatshaftungsrecht. Der in der IVöB vorgesehene Schadenersatz beschränkt sich auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind (Art. 58 Abs. 4 IVöB).

Das Beschwerdeverfahren ist in allen Kantonen kostenpflichtig. Die Kostentragung und Parteientschädigung richten sich gewöhnlich nach dem Prozessausgang.

Gegen den (letztinstanzlichen) kantonalen Entscheid kann nach Massgabe des BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiär die Verfassungsbeschwerde an das BGer erhoben werden (siehe Kapitel Beschwerde an das Bundesgericht).