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Ablauf

Technische Spezifikationen

In den technischen Spezifikationen werden die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produkti‐ onsverfahren festgelegt und die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung geregelt. Die Vergabestelle stützt sich dabei, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.

Technische Spezifikationen müssen, gleich wie andere Bewertungskriterien, grundsätzlich anbieter- und produktneutral ausgestaltet sein. Eine Bezugnahme auf bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie Hinweise auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind zu vermeiden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt.

Gleich wie Eignungskriterien stellen die technischen Spezifikationen in der Regel «Muss-Kriterien» dar. Erfüllt ein Angebot eine oder mehrere Leistungsanforderungen nicht, ist zu prüfen, ob der Mangel so schwer ist, dass das Angebot ausgeschlossen werden muss. Bei mittelschweren Mängeln hat die Vergabestelle die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), die betroffene Anbieterin zur Klärung aufzufordern. Wenn die Abweichung von den Anforderungen nur geringfügig oder im Ergebnis unbedeutend ist, wäre ein Ausschluss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch. In diesem Fall muss die Vergabestelle zur Bereinigung des Angebots Hand bieten.