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PPP/Inhouse-Vergabe
Ausstand und Vorbefassung

Überblick

Die Auftraggeberin hat Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durchzuführen. Weiter achtet sie in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen (Art. 12 BöB /IVöB). Aus diesen Grundsätzen leiten sich die Vorschriften zur Ausstandspflicht (Art. 13 BöB/IVöB) sowie zur Vorbefassung (Art. 14 BöB/IVöB) ab.