Aufhebung der Zuschlagsverfügung, weil nach Reorganisation der Zuschlagsempfängerin nicht klar war, welche Konzerngesellschaft die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen könnte bzw. würde. Nachträgliche „Bereinigung“ des Angebots, um klarzustellen, mit welcher Gesellschaft der Vertrag schliesslich geschlossen würde, ist unzulässig.
Verwaltungsgericht St. Gallen (Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018; angefochten vor Bundesgericht).
06.09.2018