Zulässiger, provisorischer Abbruch des Verfahrens mangels anforderungsgerechter Angebote. Neuausschreibung mit geänderten technischen Spezifikationen. Legitimation zur Anfechtung der Abbruchsverfügung. Verstoss gegen das Transparenzgebot durch nicht sachgerechte Bewertung als zusätzlicher, sachlicher Grund, das Verfahren abzubrechen. Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Bundesverwaltungsgericht (Zwischenentscheid vom 18. Juni 2018).
06.09.2018