Keine Willkür, wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aus folgenden Tatsachen auf eine Submissionsabrede schloss und den Zuschlag widerrief: Verfassen von Konkurrenzofferten unter Beizug derselben Hilfsperson, die in der Buchhaltung eines der Abredeteilnehmer arbeitet, was einen Informationsaustausch nahelegt; auffällige geographische Aufteilung von Losen in den Offerten (Streckenabschnitte für Winterdienst); teilweise identische Preis- und Rabattpositionen. Nichteintreten auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Bundesgericht (Urteil vom 11. September 2018)
09.11.2018