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Keine Willkür, wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aus folgenden Tatsachen auf eine Submissionsabrede schloss und den Zuschlag widerrief: Verfassen von Konkurrenzofferten unter Beizug derselben Hilfsperson, die in der Buchhaltung eines der Abredeteilnehmer arbeitet, was einen Informationsaustausch nahelegt; auffällige geographische Aufteilung von Losen in den Offerten (Streckenabschnitte für Winterdienst); teilweise identische Preis- und Rabattpositionen. Nichteintreten auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Bundesgericht (Urteil vom 11. September 2018)

09.11.2018

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Die Übertragung des Rechts zur Nutzung und Bewirtschaftung von Bahnhofswänden zu Werbezwecken durch die SBB untersteht nicht den Bestimmungen des Vergaberechts. Das in diesem Zusammenhang durchgeführte Ausschreibungsverfahren hat jedoch öffentlich-rechtlichen Charakter und ist kein rein privatrechtlicher Vorgang im Sinne einer blossen Ausübung der Vertragsfreiheit. Bundesverwaltungsgericht (Zwischenentscheid vom 16. Mai 2018).

05.11.2018

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Mit Rechtskraft des Zuschlags müssen alle wesentlichen Elemente des künftigen Vertrags feststehen. Im Rahmen des Vertragsabschlusses dürfen grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen des vorgesehenen Vertragsinhalts mehr vorgenommen werden. Verwaltungsgericht St. Gallen (Präsidialverfügung vom 21. März 2018).

05.11.2018

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Wird in den Ausschreibungsunterlagen die Vorbefassung der späteren Zuschlagsempfängerin offengelegt, kann im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag die Rüge der unzulässigen Vorbefassung nicht mehr vorgebracht werden. Verwaltungsgericht St. Gallen (Präsidialverfügung vom 1. März 2018).

05.11.2018

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Sachliche Gründe, die einem Abschluss des Vertrags entgegenstehen, können zur Zulässigkeit des Widerruf des rechtskräftig erteilten Zuschlags und umgehenden Vergabe an die zweitplatzierte Anbieterin führen. Verwaltungsgericht St. Gallen (Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018).

05.11.2018

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Die Mitteilung der Zuschlagserteilung an die Anbieter durch ein Ingenieurbüro, welches die Angebote prüfte, stellt keine öffentlich-rechtliche Verfügung dar, auch wenn der Mitteilung ein Beschluss des zuständigen Organs der Vergabebehörde zugrunde lag. Der Zuschlag bleibt damit unwirksam und ist nichtig. Verwaltungsgericht St. Gallen (Präsidialverfügung vom 8. Februar 2018).

05.11.2018

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Die Bewertung des Unterkriteriums "Gesamteindruck" liegt im Ermessen der Vergabestelle und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren entzogen. Verwaltungsgericht St. Gallen (Präsidialverfügung vom 31. Januar 2018).

05.11.2018

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Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen beruflichen Fehlverhaltens; Annahme der mangelnden Gewähr für eine richtige Vertragserfüllung. Verwaltungsgericht Bern (Urteil vom 18. Dezember 2017).

05.11.2018