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Bern, 12.02.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2020 beschlossen, das Bundesgesetz und die gleichentags verabschiedete Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB) auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Das Parlament hat das revidierte BöB am 21. Juni 2019 einstimmig verabschiedet und gleichzeitig das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) einstimmig angenommen. Die Referendumsfrist für das revidierte BöB ist am 10. Oktober 2019 ungenutzt abgelaufen. Nebst Umsetzung des GPA 2012 in die nationale Gesetzgebung, ist das Hauptziel der Revision, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen soweit möglich und sinnvoll zu harmonisieren. Dies entspricht einem geforderten Anliegen der Wirtschaft, da die aktuell heterogene Rechtslage zu unnötigen Rechtsunsicherheiten und kostspieligen Verfahren führt.

Weitere Informationen unter www.admin.ch

11.02.2020

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Zustellung eines Nachtrags zu den Ausschreibungsunterlagen löst prima facie keine neue Rechtsmittelfrist aus. Keine Gründe für Fristwiederherstellung ersichtlich. Keine selbständige Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen unter geltendem Recht.
Bundesverwaltungsgericht
(Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020)

09.02.2020

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Arrêt de la Cour de justice de Genève (ATA/1814/2019) : Clause dans la documentation d’appel d’offres interdisant à des entreprises du même groupe de soumissionner ne viole pas les règles applicables en matière de droit des marchés publics.

09.02.2020

Verabschiedung der revidierten IVöB (IVöB 2019) und der Musterbotschaft durch die BPUK am 15. November 2019.
Mehr dazu hier.

10.12.2019

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Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote wegen wesentlicher Projektänderung verletzt; nachträgliche Änderungen nur in den engen Grenzen der Berichtigung und Erläuterung möglich.
Verwaltungsgericht Zürich
(Urteil vom 26. September 2019)

10.12.2019

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Verhandlungen nach Eingang Angebote rechtsgleich durchgeführt; Rüge der unzulässigen Abgebotsrunde erfolgte erst nach Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin.
Verwaltungsgericht St. Gallen
(Zwischenentscheid vom 26. September 2019)

04.12.2019